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Mietrecht

Eigenbedarfskündigung: Rechte, Fristen und häufige Fehler

5. Februar 2026 8 Min. Lesezeit Wörthbach Immobilien
Vertragsdokumente und Schlüssel auf einem Tisch

Die Eigenbedarfskündigung ist eines der konfliktträchtigsten Themen im deutschen Mietrecht. Für Vermieter ist sie oft der einzige Weg, eine vermietete Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige zu nutzen. Für Mieter bedeutet sie häufig eine einschneidende Veränderung der Lebenssituation. Umso wichtiger ist es, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten genau kennen. In diesem Ratgeber erklären wir die gesetzlichen Voraussetzungen, die korrekten Fristen, die häufigsten Fehler und die Rechte der Mieter – inklusive aktueller Rechtsprechung.

Was ist Eigenbedarf? Die gesetzliche Grundlage

Eigenbedarf liegt vor, wenn ein Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort heißt es, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis kündigen darf, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Der Begriff „Familienangehörige" wird dabei von der Rechtsprechung relativ weit gefasst. Dazu gehören:

Zu den Angehörigen des Haushalts zählen Personen, die dauerhaft im Haushalt des Vermieters leben, etwa eine Pflegekraft oder ein Au-pair. Wichtig ist: Es muss ein tatsächliches und nachvollziehbares Interesse an der Nutzung der Wohnung bestehen. Der bloße Wunsch, die Wohnung leerstehen zu lassen oder teurer neu zu vermieten, stellt keinen Eigenbedarf dar.

Die korrekte Vorgehensweise: Schritt für Schritt

Eine Eigenbedarfskündigung muss formell und inhaltlich korrekt erfolgen, um wirksam zu sein. Formfehler können zur Unwirksamkeit der gesamten Kündigung führen. So gehen Sie als Vermieter richtig vor:

1. Schriftform einhalten

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Das Schreiben muss vom Vermieter eigenhändig unterschrieben werden. Bei mehreren Vermietern müssen alle unterschreiben. Bei einer GbR als Vermieter müssen alle Gesellschafter unterzeichnen.

2. Begründungspflicht beachten

Der Vermieter muss den Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar begründen. Es reicht nicht aus, pauschal auf „Eigenbedarf" zu verweisen. Das Kündigungsschreiben muss enthalten: für welche Person die Wohnung benötigt wird, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Vermieter steht und warum gerade diese Wohnung benötigt wird. Fehlt die Begründung oder ist sie unzureichend, ist die Kündigung formell unwirksam.

3. Fristen einhalten

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses und ist in § 573c BGB geregelt:

Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit die Frist zum Ende des übernächsten Monats (bei 3 Monaten) wirksam wird. Geht die Kündigung später zu, verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist um einen Monat.

4. Alle Mieter adressieren

Die Kündigung muss an alle im Mietvertrag genannten Mieter gerichtet sein. Steht ein Ehepaar im Mietvertrag, genügt es nicht, nur einem Partner zu kündigen. Auch bei Wohngemeinschaften müssen alle Hauptmieter adressiert werden. Ein häufiger und folgenschwerer Fehler, der zur Unwirksamkeit führt.

Häufige Fehler bei der Eigenbedarfskündigung

In der Praxis scheitern viele Eigenbedarfskündigungen an vermeidbaren Fehlern. Die häufigsten Fallstricke im Überblick:

Vorgeschobener Eigenbedarf

Der mit Abstand häufigste und schwerwiegendste Fehler: Der Vermieter behauptet Eigenbedarf, obwohl gar keiner vorliegt. Etwa wenn die Wohnung nach dem Auszug des Mieters gar nicht bezogen, sondern zu einem höheren Preis neu vermietet wird. Dies ist rechtsmissbräuchlich und kann erhebliche Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen – inklusive Umzugskosten, Maklergebühren und der Differenz zur höheren Miete in der neuen Wohnung.

Fehlende oder unzureichende Begründung

Viele Vermieter formulieren die Begründung zu pauschal. „Ich benötige die Wohnung für meine Tochter" reicht in der Regel nicht aus. Besser: „Meine Tochter [Name], geboren am [Datum], beginnt zum Wintersemester 2026 ihr Studium an der Universität Augsburg und benötigt die Wohnung als ersten eigenen Wohnsitz." Je konkreter und nachvollziehbarer, desto besser.

Alternativwohnung nicht angeboten

Verfügt der Vermieter über weitere Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage, die frei oder zeitnah frei werden, ist er verpflichtet, dem Mieter eine solche Alternativwohnung anzubieten. Unterlässt er dies, kann die Kündigung als treuwidrig und damit unwirksam angesehen werden. Diese Anbietpflicht wird von vielen Vermietern übersehen.

Kündigung nach Kauf: Die Sperrfrist

Wird eine vermietete Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft, gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren (§ 577a BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – wozu viele bayerische Städte einschließlich Augsburg gehören – kann diese Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Während der Sperrfrist ist eine Eigenbedarfskündigung durch den neuen Eigentümer ausgeschlossen.

Rechte des Mieters: Der Widerspruch und die Härtefallregelung

Mieter sind einer Eigenbedarfskündigung nicht schutzlos ausgeliefert. Das Gesetz gibt ihnen mehrere Möglichkeiten, sich zu wehren:

Widerspruch nach der Sozialklausel (§ 574 BGB)

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn der Umzug für ihn, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.

Als Härtegründe kommen unter anderem in Betracht:

„Die Härtefallregelung ist kein Automatismus, sondern erfordert immer eine Interessenabwägung im Einzelfall. Entscheidend ist, ob die Härte für den Mieter die Interessen des Vermieters überwiegt." – Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2019 (VIII ZR 180/18)

Aktuelle Rechtsprechung: Wichtige Urteile

Die Rechtsprechung zum Eigenbedarf wird laufend weiterentwickelt. Einige wegweisende Entscheidungen der letzten Jahre:

BGH, Urteil vom 11.10.2023: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch der Wunsch nach einer größeren Wohnung für Homeoffice-Zwecke als berechtigter Eigenbedarf anerkannt werden kann. Die veränderten Arbeitsbedingungen seit der Corona-Pandemie haben hier zu einer erweiterten Auslegung geführt.

BGH, Urteil vom 15.03.2024: Das Gericht betonte erneut, dass der Vermieter die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Eigenbedarfs darlegen muss. Ein nur kurzfristiger oder vorübergehender Bedarf reicht nicht aus. Die Nutzungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Kündigung bereits konkret bestehen und nicht nur als vage Möglichkeit in der Zukunft.

LG München I, Urteil vom 07.06.2025: Das Landgericht München entschied, dass ein Vermieter, der nach erfolgter Eigenbedarfskündigung die Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten tatsächlich bezog, zum Schadensersatz in Höhe von 28.000 Euro verurteilt wurde. Das Urteil unterstreicht die Konsequenzen vorgeschobenen Eigenbedarfs.

Praxistipps: Was Vermieter und Mieter beachten sollten

Für Vermieter:

Für Mieter:

Die Eigenbedarfskündigung ist ein komplexes Rechtsgebiet, in dem Fehler auf beiden Seiten schnell teuer werden können. Ob als Vermieter oder Mieter: Eine frühzeitige professionelle Beratung lohnt sich in nahezu jedem Fall. Bei Fragen rund um den Kauf oder Verkauf von vermieteten Immobilien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – wir kennen die Besonderheiten des Augsburger Mietmarktes und beraten Sie umfassend.

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